„Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“.
§3 Abs.2 BKleingG
Liebe Mitglieder oder Interessierte,
da uns in letzter Zeit vermehrt Anfragen erreichen bezüglich Laubenumbau, Neubau, Anbau etc. möchten wir hier die wichtigsten Informationen zu diesem Thema zusammen stellen: